CYBER RICHTLINIEN

Peraturan Dewan Pers

RICHTLINIEN ZUR Berichterstattung über Cyber-Medien

Meinungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind Menschenrechte, die durch Pancasila, die Verfassung von 1945 und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen geschützt werden. Die Existenz von Cybermedien in Indonesien ist auch Teil der Meinungs-, Meinungs- und Pressefreiheit.

Cyber-Medien haben einen besonderen Charakter und erfordern daher Richtlinien, damit ihre Verwaltung professionell durchgeführt werden kann und ihre Funktionen, Rechte und Pflichten gemäß dem Gesetz Nr. 40 von 1999 über die Presse und dem Ethikkodex für Journalismus erfüllt werden können. Aus diesem Grund hat der Presserat gemeinsam mit Presseorganisationen, Cyber-Media-Verantwortlichen und der Öffentlichkeit die folgenden Richtlinien zur Cyber-Media-Berichterstattung erarbeitet:

Umfang
Unter Cyber-Medien versteht man jede Form von Medien, die das Internet nutzt und journalistische Tätigkeiten ausübt und die Anforderungen des vom Presserat festgelegten Pressegesetzes und Presseunternehmensstandards erfüllt.

Bei benutzergenerierten Inhalten handelt es sich um alle von Cyber-Medienbenutzern erstellten und/oder veröffentlichten Inhalte, einschließlich Artikeln, Bildern, Kommentaren, Tönen, Videos und verschiedenen Formen von Uploads, die an Cyber-Medien wie Blogs, Foren, Kommentare von Lesern oder Zuschauern und andere angehängt sind Formen.

Überprüfung und Ausgewogenheit der Nachrichten
Grundsätzlich muss jede Nachricht überprüft werden.
Nachrichten, die anderen Parteien schaden könnten, erfordern eine Überprüfung derselben Nachrichten, um den Grundsätzen der Genauigkeit und Ausgewogenheit zu genügen.

Die Bestimmungen in Punkt (a) oben sind ausgeschlossen, sofern:
– Nachrichten enthalten wirklich dringendes öffentliches Interesse;
– Die erste Nachrichtenquelle ist eine Quelle, deren Identität klar angegeben, glaubwürdig und kompetent ist;
– Der Aufenthaltsort des zu bestätigenden Nachrichtensubjekts ist unbekannt und/oder kann nicht befragt werden;

Die Medien erklärten den Lesern, dass die Nachrichten noch einer weiteren Überprüfung bedürfen, die so schnell wie möglich versucht werde. Die Erklärung steht am Ende derselben Nachricht, in Klammern und in Kursivschrift.

Nach der Veröffentlichung von Nachrichten gemäß Punkt (c) sind die Medien verpflichtet, die Überprüfungsbemühungen fortzusetzen, und nach Erhalt der Überprüfung werden die Überprüfungsergebnisse in die aktualisierten Nachrichten mit einem Link zu nicht überprüften Nachrichten aufgenommen.

Nutzergenerierte Inhalte
Cyber-Medien müssen Geschäftsbedingungen für benutzergenerierte Inhalte enthalten, die nicht im Widerspruch zum Gesetz Nr. 1 stehen. 40 von 1999 über die Presse und den journalistischen Ethikkodex, der klar und deutlich formuliert ist.
Cyber-Medien erfordern, dass sich jeder Benutzer zunächst für eine Mitgliedschaft registriert und einen Anmeldevorgang durchführt, um alle Formen von benutzergenerierten Inhalten veröffentlichen zu können. Die Bestimmungen zum Login werden noch weiter geregelt.

Cyber ​​Media verlangt von den Nutzern bei der Registrierung die schriftliche Einwilligung, dass die nutzergenerierten Inhalte veröffentlicht werden:
– Enthält keine falschen, verleumderischen, sadistischen und obszönen Inhalte;
– Enthält keine Inhalte, die Vorurteile und Hass in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Religion, Rasse und Intergruppen (SARA) enthalten und zu Gewalttaten ermutigen;
– Enthält keine diskriminierenden Inhalte aufgrund von Geschlechts- oder Sprachunterschieden und beeinträchtigt nicht die Würde von Schwachen, Armen, Kranken, geistig Behinderten oder Körperbehinderten.

Cyber-Medien haben die uneingeschränkte Befugnis, benutzergenerierte Inhalte zu bearbeiten oder zu löschen, die im Widerspruch zu Punkt (c) stehen.

Cyber ​​Media ist verpflichtet, einen Beschwerdemechanismus für nutzergenerierte Inhalte bereitzustellen, die als Verstoß gegen die Bestimmungen in Punkt (c) gelten. Solche Mechanismen müssen an einem Ort bereitgestellt werden, auf den Benutzer leicht zugreifen können.

Cyber ​​Media ist verpflichtet, alle gemeldeten nutzergenerierten Inhalte, die gegen die Bestimmungen von Punkt (c) verstoßen, schnellstmöglich, spätestens jedoch 2 x 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde, zu bearbeiten, zu löschen und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Cyber-Medien, die die Bestimmungen in den Punkten (a), (b), (c) und (f) eingehalten haben, sind nicht verantwortlich für Probleme, die durch die Veröffentlichung von Inhalten entstehen, die gegen die Bestimmungen in Punkt (c) verstoßen.

Cyber-Medien sind für gemeldete benutzergenerierte Inhalte verantwortlich, wenn sie nach Ablauf der in Punkt (f) genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen ergreifen.

4. Errata, Korrekturen und Recht auf Gegendarstellung
Errata, Korrekturen und das Recht auf Gegendarstellung beziehen sich auf das vom Presserat erstellte Pressegesetz, den Ethikkodex für Journalisten und die Richtlinien für das Recht auf Gegendarstellung.

Errata, Berichtigungen und/oder das Recht auf Gegendarstellung müssen mit der Berichtigung, Berichtigung oder Einräumung des Rechts auf Gegendarstellung verknüpft sein.
In jedem Bericht über Errata, Korrekturen und das Recht auf Gegendarstellung ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Errata, Korrektur und/oder des Rechts auf Gegendarstellung anzugeben.

Wenn bestimmte Cyber-Medien-Nachrichten von anderen Cyber-Medien verbreitet werden, dann:
– Die Verantwortung der Nachrichten produzierenden Cyber-Medien beschränkt sich auf Nachrichten, die in diesen Cyber-Medien oder Cyber-Medien veröffentlicht werden, die ihrer technischen Autorität unterliegen;
– Nachrichtenkorrektur

 


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